Das IPReG und seine Folgen

Wir helfen ihnen IPReG in ihrer Einrichtung professionell und kompetent umzusetzen

IPReG bedeutet Intensiv-Rehabilitationssicherungsgesetz

Neben einigen neuen Aspekten in der Versorgung außerklinischer Intensivpatienten, die sicher teilweise auch sinnvoll sind, hat die Politik wenig oder kaum Wege präsentiert, wie dieses Gesetz fachlich und organisatorisch kompetent umgesetzt werden kann. Liest man in den Regularien, kommen diejenigen, die die meiste Kompetenz im Umgang mit beatmeten und schwerst kritisch kranken Menschen haben fast nicht vor, nämlich die Pflegefachkräfte, Atmungstherapeuten und anderen Experten.

Dies ist typisch für den berufspolitischen Zustand des Pflegefachberufes in Deutschland allgemein, der nicht oder sehr mangelhaft in seinen Vorbehaltstätigkeiten abgebildet ist. Im internationalen Vergleich weit abgeschlagen ganz hinten.

Das IPReg öffnet die Türe hier, den Stand und die Stellung der Pflegefachkräfte berufspolitisch anzuheben und auch in Gesetzen und Berufsdefinition abzubilden.

Der Arzt ordnet zwar an, aber es fehlen ihm sehr oft die Kompetenz und Erfahrung, das Angeordnete selber fachgerecht am Bett umzusetzen. Die Pflegefachkräfte, die dies täglich tun, müssen also auch in einem Gesetz wie dem IPReG in ihrer Kompetenz und Berufsbild aufgewertet und abgebildet werden.

Potential zum Weaning oder Dekanülierung erfordert neben fachlichem Wissen auch Erfahrung und Kompetenz in der Ausübung. Die meisten Haus-oder Fachärzte außerklinisch besitzen diese nicht. Eine Zusammenarbeit auf Augenhöhe, auch gesetzlich und berufspolitisch ist deshalb dringend nötig. Auch hier muss der Gesetzgeber die Chance nutzen, den Pflegeberuf berufspolitisch aufzuwerten, wenn er ein solches Gesetz schafft, erst recht in der momentanen Krise der Pflege in Deutschland und dem Mangel an Pflegefachkräften, der nicht zuletzt durch die mangelhafte berufspolitische Aufwertung der Pflege durch die Politik und Kleinhaltung des Pflegeberufes seit Jahrzehnten hervorgerufen wurde.

IPReG also auch als Chance zur Aufwertung des Pflegeberufes in Deutschland, der international gesehen längst selbstverständlich ist!

Ausschnitt aus dem IPReG

Wir danken der Firma  Best Care   in Stuttgart für die professionelle und kollegiale Zusammenarbeit, um neue Wege zu gehen in der Intensivpflege ( lange vor IPReG), unseren Pflegeberuf aufzuwerten und das Beste für die Patienten zu geben

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Eines vorweg: Fakt ist

Potentialerhebung wird im Gesetz ausschließlich von Ärzten benannt. Beurteilen, ob tatsächlich Entwöhungspotential eines beatmeten Patienten vorhanden ist können die meisten Ärzte nicht, weil ihnen die Erfahrung fehlt, es sei denn es sind Fachärzte die bereits mit Weaning Patienten gearbeitet haben oder Erfahrung mit Beatmungs- und Intensivpatienten haben.

Die Pflegefachkräfte, die vor Ort arbeiten und besonders Atmungstherapeuten, die jahrelange Erfahrung mit Intensiv-und Beatmungspatienten haben sind die Fachexperten, das Bindeglied zwischen Klinik und Außerklinik, die fachgerecht eine Potentialerhebung durchführen können.

Zumindest sollte eine interdisziplinäre Potentialerhebung zwischen Atmungstherapeuten, Pflegefachkräften und anderen Experten mit den Ärzten zusammen erfolgen.

  • § 4 Verordnungsvoraussetzungen von außerklinischer Intensivpflege

    (1) Die Verordnung von außerklinischer Intensivpflege ist bei Versicherten zulässig, bei denen wegen Art, Schwere und Dauer der Erkrankung in den Fällen des § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 die ständige Anwesenheit einer geeigneten Pflegefachkraft zur individuellen Kontrolle und Einsatzbereitschaft oder in den Fällen des § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ein vergleichbar intensiver Einsatz einer Pflegefachkraft notwendig ist, weil eine sofortige ärztliche oder pflegerische Intervention bei lebensbedrohlichen Situationen mit hoher Wahrscheinlichkeit täglich unvorhersehbar erforderlich ist, wobei die genauen Zeitpunkte und das genaue Ausmaß nicht im Voraus bestimmt werden können.
    (2) Bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen kann nicht alleine auf das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein eines Tracheostomas abgestellt werden.
    (3) 1Zeigt sich bei beatmeten oder trachealkanülierten Versicherten im Rahmen der Erhebung nach § 5, dass ein Potenzial zur Beatmungsentwöhnung beziehungsweise Dekanülierung vorliegt, leitet die verordnende Vertragsärztin oder der verordnende Vertragsarzt in Abstimmung mit der oder dem Versicherten unverzüglich weitere Maßnahmen ein, insbesondere eine Einweisung in eine auf die Beatmungsentwöhnung spezialisierte stationäre Einrichtung oder in eine auf Dysphagie spezialisierte stationäre Einrichtung. 2Die Krankenkassen wirken unterstützend mit, geeignete Einrichtungen nach Satz 1 mit verfügbaren Versorgungskapazitäten zu benennen, sofern ihnen diese bekannt sind. 3Bei Versicherten mit unmittelbar bestehendem Potenzial einer Entwöhnung, Dekanülierung oder Umstellung auf eine nicht-invasive Beatmung können Verordnungen von außerklinischer Intensivpflege nur bis zum Zeitpunkt des Entwöhnungsversuches in einer auf die Beatmungsentwöhnung spezialisierten stationären Einrichtung oder in einer auf Dysphagie spezialisierten Einrichtung ausgestellt werden.

  • § 5 Potenzialerhebung

    (1) 1Vor jeder Verordnung werden bei beatmeten oder trachealkanülierten Versicherten das Potenzial zur Reduzierung der Beatmungszeit bis hin zur vollständigen Beatmungsentwöhnung (Weaning) beziehungsweise zur Entfernung der Trachealkanüle (Dekanülierung) und die Möglichkeiten der Therapieoptimierung sowie die jeweils zur Umsetzung notwendigen Maßnahmen individuell erhoben und dokumentiert (dieser Prozess wird im Folgenden als Erhebung bezeichnet). 2Dies umfasst auch die Prüfung des Potenzials für eine Umstellung auf eine nicht-invasive Beatmung, die Beurteilung der Therapieadhärenz und bei festgestelltem Potenzial die Festlegung und gegebenenfalls Anpassung der Entwöhnungs- beziehungsweise Dekanülierungsstrategie. 3Ist die Beatmung beziehungsweise die Trachealkanüle dauerhaft indiziert oder eine Dekanülierung oder Entwöhnung zum Zeitpunkt der Erhebung nicht möglich oder absehbar, sind die konkreten Gründe zu dokumentieren.
    (2) 1Die Erhebung erfolgt durch die besonders qualifizierten Vertragsärztinnen und Vertragsärzte nach § 8 (potenzialerhebende Ärztinnen und Ärzte). 2Gemäß § 37c Absatz 1 Satz 7 SGB V sind zur Erhebung auch nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärztinnen und Ärzte oder nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Krankenhäuser berechtigt und nehmen zu diesem Zweck an der vertragsärztlichen Versorgung teil.
    (3) 1Die Erhebung kann auch unter Nutzung der telemedizinischen Möglichkeiten durchgeführt werden. 2Mindestens einmal jährlich muss die Erhebung jedoch unmittelbar persönlich, vorrangig am Ort der Leistung erfolgen. 3Wenn eine unmittelbar persönliche Erhebung am Ort der Leistung durch eine Ärztin oder einen Arzt mit der Qualifikation nach § 8 ausnahmsweise nicht möglich ist, ist für einen dann erforderlichen Transport der oder des Versicherten die Verhältnismäßigkeit des Transports zu prüfen. 4Wenn ein Transport unverhältnismäßig ist, kann abweichend von Satz 2 die dort einmal jährlich unmittelbar persönlich vorgesehene Erhebung auch unter Nutzung der telemedizinischen Möglichkeiten durchgeführt werden. 5Wird die Erhebung nach Satz 2 nicht unmittelbar persönlich durchgeführt, ist das Vorliegen der hierfür geltenden Voraussetzungen nach den Sätzen 3 und 4 im Einzelfall zu begründen und in der Patientenakte zu dokumentieren.
    (4) 1Die Erhebung muss mindestens alle sechs Monate durchgeführt werden. 2Sie darf zum Zeitpunkt der Verordnung nicht älter als drei Monate sein.
    (5) 1Wird bei beatmeten oder trachealkanülierten Versicherten im Rahmen der Erhebung festgestellt und dokumentiert, dass keine Aussicht auf nachhaltige Besserung der zu Grunde liegenden Funktionsstörung besteht und eine Dekanülierung oder Entwöhnung dauerhaft nicht möglich ist, muss die Erhebung abweichend von Absatz 4 Satz 1 mindestens alle 12 Monate durchgeführt werden. 2Die Erhebung darf bei diesen Versicherten abweichend von Absatz 4 Satz 2 zum Zeitpunkt der Verordnung nicht älter als sechs Monate sein. 3Sie umfasst die in diesem Paragraphen beschriebenen Inhalte, setzt aber den Schwerpunkt auf Aspekte der Therapiekontrolle oder Therapieoptimierung.

  • Weiter Potentialerhebung

    (8) Im Rahmen der Erhebung bei beatmeten Versicherten sollen insbesondere folgende Aspekte überprüft und in die Bewertung eines Beatmungsentwöhnungs- beziehungsweise Dekanülierungspotenzials einbezogen und zusammenfassend dokumentiert werden:
    1. Einschätzung der Prognose der Grund- und Begleiterkrankungen und der Entwicklung der akuten Erkrankungsphase, die zur Beatmung geführt hat; Benennung der Funktionsbeeinträchtigungen, die eine Entwöhnung verhindern beziehungsweise die Spontanatmungszeit begrenzen;
    2. Strukturierte Ermittlung des (mutmaßlichen) Patientenwillens (gegebenenfalls unter Einbezug eines Ethik-Fallgesprächs);
    3. Einschätzung des Regenerationspotenzials und der Adhärenz (Mitarbeit) der oder des Versicherten;
    4. Systematische und strukturierte Erhebung der Lebensqualität;
    5. Möglichkeiten der Therapieoptimierung insbesondere unter Berücksichtigung diätetischer und medikamentöser Behandlungsmöglichkeiten und Heilmitteltherapien sowie Überprüfung der Funktionalität des eventuellen Beatmungszugangs;
    6. Atemmechanik;
    7. Hustenstoß und Sekretmanagement;
    8. Hämodynamischer Status (zum Beispiel Blutdruck, Herzfrequenz);
    9. Dyspnoe-, Bewusstseins- und Schmerzstatus;
    10. Beurteilung der NIV-Fähigkeit;
    11. Feststellung der Gasaustauschparameter (zum Beispiel pO2, pH, pCO2, sO2) mit invasiven oder nicht-invasiven Messverfahren (zum Beispiel Blutgasanalyse, Pulsoxymetrie, transkutane Oxymetrie und CO2-Messung);
    12. Feststellung der Geräteeinstellungen (mindestens Beatmungsmodus, Beatmungsdrücke, Atemfrequenz und FiO2- oder O2-Fluss; die Feststellung der Atemfrequenz ist entbehrlich, sofern eine Beatmungsform gewählt wurde, bei der eine Einstellung der maschinellen Atemfrequenz nicht vorgesehen ist);
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    13. Feststellung der Gerätemesswerte (mindestens Atemfrequenz, Atemzugvolumen, Atemminutenvolumen, Beatmungsdrücke, durchschnittliche Nutzungszeit pro Tag und Spontanatmungszeit inkl. deren Verhinderungsgründe);
    14. Standardisiertes Aspirationsscreening;
    15. Schluckfunktion mit geeigneten Verfahren (zum Beispiel fiberoptische endoskopische Evaluation des Schluckens [FEES]);
    16. Sitz und Funktion der Trachealkanüle.
    (9) Erfolgt die Erhebung bei beatmeten Versicherten im Rahmen des Entlassmanagements, werden mindestens folgende Aspekte und Befunde erhoben:
    1. Atemmechanik (zum Beispiel Hustenstoß, Sekretion);
    2. Hämodynamischer Status (zum Beispiel Blutdruck, Herzfrequenz);
    3. Sedierungsscore (zum Beispiel Richmond Agitation-Sedation Scale);
    4. Beurteilung der NIV-Fähigkeit;
    5. Feststellung der Gasaustauschparameter (zum Beispiel pO2, pH, pCO2, sO2) mit invasiven oder nicht-invasiven Messverfahren (zum Beispiel Blutgasanalyse, Pulsoxymetrie, transkutane Oxymetrie und CO2-Messung);
    6. Feststellung der Geräteeinstellungen (mindestens Beatmungsmodus, Beatmungsdrücke, Atemfrequenz, FiO2 oder O2-Fluss; die Feststellung der Atemfrequenz ist entbehrlich, sofern eine Beatmungsform gewählt wurde, bei der eine Einstellung der maschinellen Atemfrequenz nicht vorgesehen ist);
    7. Feststellung der Gerätemesswerte (mindestens Atemfrequenz, Atemzugvolumen, Atemminutenvolumen, Beatmungsdrücke);
    8. Klinische Einschätzung der Prognose der Grund- und Begleiterkrankungen und der Entwicklung der akuten Erkrankungsphase, die zur Beatmung geführt hat;
    9. Klinische Einschätzung des Regenerationspotenzials und der Compliance (Mitarbeit) der oder des Versicherten;
    10. Evaluation des (mutmaßlichen) Patientenwillens (gegebenenfalls unter Einbezug eines Ethik-Fallgesprächs);
    11. Beurteilung des Beatmungsentwöhnungspotenzials unter Berücksichtigung der erhobenen Befunde.

  • § 8 Qualifikation der potenzialerhebenden Ärztinnen und Ärzte

    (1) 1Die Erhebung gemäß § 5 erfolgt durch folgende an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärztinnen und Ärzte:
    1. Fachärztinnen und Fachärzte mit der Zusatzbezeichnung Intensivmedizin,
    2. Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin und Pneumologie,
    3. Fachärztinnen und Fachärzte für Anästhesiologie mit mindestens 6-monatiger einschlägiger Tätigkeit in der prolongierten Beatmungsentwöhnung auf einer auf die Beatmungsentwöhnung von langzeitbeatmeten Versicherten spezialisierten Beatmungsentwöhnungs-Einheit,
    4. Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin, Chirurgie, Neurochirurgie, Neurologie oder Kinder- und Jugendmedizin mit mindestens 12-monatiger einschlägiger Tätigkeit in der prolongierten Beatmungsentwöhnung auf einer auf die Beatmungsentwöhnung von langzeitbeatmeten Versicherten spezialisierten Beatmungsentwöhnungs-Einheit,
    5. weitere Fachärztinnen und Fachärzte mit mindestens 18-monatiger einschlägiger Tätigkeit in der prolongierten Beatmungsentwöhnung auf einer auf die Beatmungsentwöhnung von langzeitbeatmeten Versicherten spezialisierten Beatmungsentwöhnungs-Einheit oder
    6. für die Erhebung des Potenzials zur Entfernung der Trachealkanüle bei nicht beatmeten Versicherten auch Fachärztinnen und Fachärzte mit mindestens 18-monatiger einschlägiger Tätigkeit in einer stationären Einheit der Neurologisch-neurochirurgischen Frührehabilitation.

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